Geschäftsordnung

Geschäfts- und Beitragsordnung des Mietervereins Neufahrn-Eching e.V. vom 31.März 2017

1. Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zur Vorstandssitzung in Textform ein; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Anträge zur Tagesordnung der Vorstandssitzung sind spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn des Vorstandes schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden einzureichen; nach der vorgenannten Frist kann über die Zulassung weiterer Tagesordnungspunkte nur der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheiden.
Dem ersten Vorsitzenden obliegt der Vorsitz der Vorstandssitzung.

2. a) Der Vorstand (§ 17 der Satzung) ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind.

Der geschäftsführende Vorstand (§ 18 der Satzung) ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

b) Der Vorstand beschließt nach mündlicher Aussprache mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über die abzustimmenden Tagesordnungspunkte; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag, siehe § 17 Ziffer 1 der Satzung.

c) Ein Vorstandsbeschluss kann auch in der Weise erfolgen, dass der erste Vorsitzende den entsprechenden Antrag in Textform an die übrigen Vorstandsmitglieder übermittelt und diese dann ebenfalls in Textform ihre Entscheidung an den ersten Vorsitzenden übermitteln; ein in dieser Form zustande gekommener Vorstandsbeschluss muss ebenfalls die Mehrheit der Abstimmenden erhalten.

3. In dringenden Fällen kann der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,

selbstständig handeln, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.

In diesen Fällen hat der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Pflicht, in der

nächster Vorstandssitzung die Entscheidung bekanntzugeben und zu erklären.

4) Der erste Vorsitzende führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, sofern diese nicht mit Mehrheit etwas anderes beschließt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Gesamtvorstand vollzogen. Eine Bevollmächtigung einzelner Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ist zulässig.

5) Der Vorstand hat für:

-die Bestellung eines Geschäftsführers,

-Kredit- und Grundstücksgeschäfte,

-Verpflichtungshandlung von über 4100 €

die Einwilligung der Mitgliederversammlung vorher einzuholen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur zur Abwendung von schweren Schäden oder Nachteilen für den Verein statthaft.

6) Der Vorstand ist im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein durch eine Unfallversicherung versichert. Für die Rechtsberater besteht eine Haftpflichtversicherung für fehlerhafte Beratung.

7) Der Kassierer des Vereins hat ein Kassenbuch zu führen. Er ist vierteljährlich mit dem ersten Vorsitzenden des Vereins abzusprechen. Den insoweit nötigen Schriftverkehr hat der Kassierer in eigener Verantwortung zu führen. Dazu gehört auch die rechtzeitige An- und Abmeldung der Mitglieder bei der Rechtschutzversicherung in Köln sowie die Beitragsabrechnung mit dem Landesverband.
Stundungen oder Ratenzahlungen von Beiträgen sowie eine Beitragsminderung können nur vom gesamten Vorstand genehmigt werden.

8) Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Unterschriftsbefugnis für sämtlichen Schriftverkehr des Vereins. Er kann diese Befugnis auf ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

9) Der erste Vorsitzende hat auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- und Kassenberichts schriftlich vorzulegen. Die entsprechenden Daten sind in der Mitgliederversammlung zu erläutern und zur Diskussion zu stellen.
Der erste Vorsitzende ist berechtigt, die entsprechenden Berichte sowie deren Erläuterung auf die anderen Vorstandsmitglieder zu delegieren.

10) Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung sowie einer Vergütung und über den Ersatz von Auslagen (§ 17 Ziffer 1e und Ziffer 2 der Satzung) beschließt der Vorstand auf Antrag im Einzelfall.

11) Beiträge:

a) Der einmalige Aufnahmebeitrag beträgt 15,50 €, unabhängig davon, wann das Mitglied im Kalenderjahr eingetreten ist.

b) Der Jahresbeitrag beträgt 77,00 € einschließlich der DMB-Rechtsschutzversicherung;

Mitglieder, die ausdrücklich den Abschluss der DMB-Rechtsschutzversicherung nicht wünschen, weil sie anderweitig Mietrechtsschutz nachgewiesen haben, zahlen einen Jahresbeitrag von 60,00 €.

c) Mitglieder, die nach dem 30.6. eines Jahres beitreten, bezahlen lediglich 47.00 €

einschließlich der DMB-Rechtsschutzversicherung für das Beitrittsjahr; Mitglieder die ausdrücklich den Abschluss der DMB-Rechtsschutzversicherung nicht wünschen, weil sie anderweitig Mietrechtsschutz nachgewiesen haben, zahlen für das Beitrittsjahr einen Beitrag von 30,00 €.

d) Wird eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied nicht erteilt, erhöht sich der jeweilige Mitgliedsbeitrag um 10,00 € unabhängig davon, wann das Mitglied im Kalenderjahr eingetreten ist.

e) Zusätzliche Kosten des Vereins, die vom Mitglied zu vertreten sind (z.B. Rücklastgebühr bei Einzugsermächtigung, Gebühr für das Erfragen der Adresse beim Einwohnermeldeamt) gehen vollständig zu Lasten des jeweiligen Mitgliedes. Gleiches gilt für Mahngebühren (1. Mahnung = 5,00 €, jede weitere Mahnung = 10,00 €), die entstehen, weil das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat.

f) Im Übrigen wird der Vorstand jeweils im Einzelfall über in § 14 Ziffer 4 der Satzung genannten Beitragstatbestände unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beschließen.

g) Die Kosten der rechtlichen Beratung sowie des gesamten Schriftverkehrs (einschließlich Portokosten) für das Mitglied sind durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten; im Übrigen gilt § 14 Ziffer 6 der Satzung.
 

12) Diese Geschäfts- und Beitragsordnung tritt am 31.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche bisher gültigen Geschäfts-  und/oder Beitragsordnungen außer Kraft.