Satzung

des Mietervereins Neufahrn-Eching e.V.

§  1    Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: „Mieterverein Neufahrn-Eching e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Neufahrn und ist in das Vereinsregister beim AG München eingetragen.
3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund – Landesverband Bayern e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen. 

 

§ 2     Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt:

  • die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
  • die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesen, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und – Ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.
  • den Zusammenschluss aller Mieter in Neufahrn-Eching und Umgebung
  • die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf deren Wohn-, und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen  ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
  • die ideelle Förderung von Wohnungsgenossenschaften.
  • die ideelle Förderung und Erhaltung der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände.

2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Verein  kann sich zur Verwirklichung seines Vereinszwecks aller gesetzlich zulässigen Mittel bedienen.
2. Er verwirklicht den Vereinszweck insbesondere durch:     

  • Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitglieder-Versammlungen und Veröffentlichungen.
  • Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
  • Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
  • Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihrer Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch einen Dritten, dazu berechtigte Person oder Institution, ausüben lassen.

 

§ 4 Mitgliedschaft


1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Außerordentliche Mitglieder sind:  

  • Partnermitglieder  (§ 6)
  • Fördermitglieder   (§ 7)
  • Ehrenmitglieder    (§ 8)

3. Das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen im Verein stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden. Bei nicht vollgeschäftsfähigen, insbesondere minderjährigen natürlichen Personen ist die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personengesellschaften (auch BGB-Gesellschaften) können nur Fördermitglieder werden.
3. Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft entsteht die Mitgliedschaft durch Beitritt zum Verein. Ein  rückwirkender Beitritt ist nicht möglich.
4. Das Beitrittsgesuch ist gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären.
5. Der Beitritt ist mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung beim Verein vollzogen. Der geschäftsführende Vorstand kann die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung ohne Angaben von Gründen widerrufen.
6. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar.Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

§  6   Partnermitgliedschaft

1. Der Ehegatte, Lebenspartner oder eine andere mit einem ordentlichen Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf eigenen Antrag und Zustimmung des ordentlichen Mitglieds Mitglied werden (Partnermitgliedschaft). Im Übrigen gilt § 5 Ziff. 5.
2. Diese Regelung gilt nicht für Wohngemeinschaften.
3. Die Partnermitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden. Wird der gemeinsame Hausstand aufgehoben, haben das Partnermitglied und das bis dahin mit ihm zusammenlebende ordentliche Mitglied den Verein unverzüglich zu informieren.
4. Mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder der Beendigung der Mitgliedschaft des in Ziff. 1 genannten ordentlichen Mitgliedes wandelt sich die Partnermitgliedschaft in eine ordentliche beitragspflichtige Mitgliedschaft um. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist für diese ordentliche Mitgliedschaft wird die Dauer der Partnermitgliedschaft berücksichtigt.

 

§  7   Fördermitgliedschaft


1. Fördermitglied kann werden, wer den Zweck dieses Vereins fördern will und dessen Satzung und Beschlüsse anerkennt.
2. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Zahlungen i.S.v. § 14. Das Fördermitglied hat keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins, insbesondere nicht auf Rechtsberatung.

 

§  8   Ehrenmitgliedschaft


1. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorschlagen; wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder Vereinsziele errungen hat.
2. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist ein mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Die Verleihung setzt die Zustimmung des zu Ehrenden voraus. Mit der Verleihung kommt die Ehrenmitgliedschaft zustande.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch bislang Vereinsfremden verliehen werden.
5. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit und hat als solches Anwesenheits- und Rederecht bei der Mitgliederversammlung.
6. Durch einstimmigen Beschluss kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.
7. Zur Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist ein mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
8. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auf Antrag aus wichtigem Grund die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft mit 2/3 Mehrheit beschließen.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Verein die Fortführung der Ehrenmitgliedschaft, z.B. wegen erheblicher Verfehlungen des Ehrenmitgliedes oder dessen vereinzweckwidrigen Verhalten nicht mehr zumutbar ist.

 

§  9   Beendigung der Mitgliedschaft


1. Ordentliche wie außerordentliche Mitgliedschaft enden durch Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Entlassung und Tod.
2. Partnermitgliedschaft endet darüber hinaus nach den in dieser Satzung insoweit vorgesehenen Regelungen.
3. Bei der Ehrenmitgliedschaft tritt an die Stelle der Kündigung die Erklärung des Geehrten, dass er die Ehrung zurück gibt. Die Rückgabe der Ehrung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Zugang wirksam.
4. An die Stelle von Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste tritt die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
5. Rückgabe oder Aberkennung der Ehrung lassen den Bestand etwaiger zugleich bestehender anderer Mitgliedschaften unberührt.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer. 1 u. 2 enden auch alle Vereinsämter des bisherigen Mitgliedes sowie eine etwaige Ehrenmitgliedschaft. Hat das Mitglied die Mitgliedschaft gekündigt, enden die Vereinsämter sowie eine etwaige Ehrenmitgliedschaft bereits mit dem Zugang der Kündigung beim Verein.
7. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Endet die Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres, bleibt das Mitglied gleichwohl zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages verpflichtet.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurück zu geben.

 

§  10  Kündigung der Mitgliedschaft


1. Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres, frühestens aber zum Ablauf des auf das Jahr des Vereinsbeitritts folgenden Kalenderjahres möglich.
2. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Ziff. 1) ist der rechtzeitige Zugang an den Verein erforderlich. Eine Kündigung lediglich in Textform (E-mail u.a.) ist nicht zulässig.

 

§  11  Ausschluss eines Mitgliedes


1. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden.
2. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.
5. Der Ausschluss wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist endgültig wirksam. Lässt das Mitglied die Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen, scheidet auch eine Nachprüfung des Ausschlusses durch die ordentlichen Gerichte aus.
6. Soll ein amtierendes Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden, entscheidet auf Antrag des restlichen Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem auszuschließenden Vorstandsmitglied mit den ihn stützenden Gründen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Dem Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gibt es lediglich eine schriftliche Stellungnahme ab, ist dies vor Beschlussfassung zu verlesen.
7. Der Beschluss der Mitgliederversammlung  über den Ausschluss wird sofort wirksam.
8. Während der Dauer des Ausschlussverfahren bis zum Wirksamwerden des Beschlusses über den Ausschluss ruhen all Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitgliedes.

 

§  12 Streichung von der Mitgliederliste


1. Die Mitgliedschaft kann durch Streichung von der Mitgliederliste beendet werden.
2. Die Streichung ist zulässig, wenn:

  • sich das Mitglied mit der Zahlung eines nach § 14 fälligen Jahresbeitrag länger als vier Monate im Verzug befindet oder
  • das Mitglied unbekannt verzogen ist. 

3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, der dem Betroffenen nicht bekannt gemacht werden muss.

 

§  13  Entlassung aus der Mitgliedschaft
1. Das Mitglied kann aus der Mitgliedschaft entlassen werden.
2. Voraussetzung der Entlassung ist ein Wohnortwechsel des Mitglieds in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes und die nachgewiesene Begründung einer Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes. Mit Erfüllung dieser Voraussetzung ist die Mitgliedschaft automatisch beendet.

 

§ 14   Mitgliedsbeitrag


1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Über deren Höhe bestimmt der Vorstand. Personen, die bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund (DMB)  angehörenden Verein sind, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 05.Januar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
3. Bankgebühren für Rücklastschriften (RL)  hat das Mitglied zu ersetzen.
4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beiträge, erhöhte Beiträge für Fördermitglieder, sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose ALG II, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der Beitragsordnung können Regelungen für Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.
5. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
6. Der Mitgliedsbeitrag enthält auch die Kosten, die dem Verein für Leistungen gemäß § 15 Ziff. 3  (Rechtsschutz), Ziff. 4 (Mieter-Zeitung) entstehen und die Teile, die der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht werden.

7.  Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 15   Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder


1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
2. Das Mitglied wird in seinen die Wohnung berührenden Fragen und wohnrechtlichen Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als Mieter beraten und außergerichtlich vertreten. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung gemäß § 14 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung und Rechtsschutz-Versicherung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entsprechender Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.

Der Verein haftet dem Mitglied nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

Das Mitglied ist verpflichtet Veränderungen, welche die Mitgliedschaft betreffen, umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Andernfalls sind dem Aufwand entsprechende Kosten vom Mitglied zu entrichten.

3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppen-Versicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt nicht durch den Verein, sondern durch die Rechtsschutzversicherung, soweit dieser für seine Mitglieder eine solche abgeschlossen hat. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppen-vertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

4. Das Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes.
5. Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.
6. Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen

(§ 19 Ziff. 2).
Das Stimmrecht richtet sich nach § 19 Ziff 3;
Über das Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem ermessen.
Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als 1 Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss.
7. Mitglieder mit anderem Mitgliedsstatus (z.B. förderndes Mitglied) erhalten sämtliche Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, wenn sie in diesen Mitgliedsstatus wechseln. 

 

§ 16   Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand (§ 19 )
  • Der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB (§ 18)
  • Die Mitgliederversammlung (§ 19)
  •  

§ 17  Der Vorstand

1. Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstands-mitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:  

  • Beitragsangelegenheiten im Rahmen des (§ 14)
  • Benutzungsordnung für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung
  • Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäfts mehr als 1200,00 € der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht
  • Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen.
  • pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder.
  • die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB.
  • den Ausschluss von Mitgliedern;
  • den Abschluss von Verträgen gem. § 19 Ziff. 3.

2. Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister (Kassier/in), dem Schriftführer und Beisitzern. Sie werden von der Mitglieder-Versammelung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 19 Ziff. 3 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Nachgewiesene Auslagen und Kosten  eines Vorstandsmitgliedes werden ersetzt.

3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 12 Ziff. 6 bleibt unberührt.

4. Beim Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäfts-führenden Vorstandes übertragen werden. Im Falle einer kommissarischen Amts-Wahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

5. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

6. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 18   Der geschäftsführende Vorstand

1. Der Vorstand  i.S.v.  § 26 BGB besteht aus dem  1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in. Jedes der Vorstandsmitglieder vertritt den Verein nach außen alleine.

Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsvollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Schriftführer wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsvollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende verhindert sind.

2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund/Landesverband nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 19 Ziff 8 für wirksam erklärt werden kann.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt die Geschäfte des Vereins selbständig. Die Führung der einfachen laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand.

Im Innenverhältnis gilt: Zur Durchführung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung und zu Vermögensverfügung oder Verpflichtungen, die 2000,00 € des Vereinsvermögens im Einzelfall übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss oder die Genehmigung des Vorstandes erforderlich.

4. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhalten.

 

§ 19   Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Mietervereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

2. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagungsordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung in der Mieter-Zeitung. Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 8 e, 8 f  (Satzungsänderung, Austritt/ Auflösung / Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagungsordnung die Versammlung.

3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziff. 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich § 15 Ziff. 6.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziff. 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

5. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Beide sind jeweils befugt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung zu beauftragen. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Rednerliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss ändern.

6. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechen-schaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 18 Ziff. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

  • die Wahl des Vorstandes § 17;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Wahl der Rechnungsprüfer § 11;
  • Satzungsänderung §§ 21, 22;
  • den Austritt bzw. den Wechsel des Vereins in einen anderen DMB Landesverband;
  • die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem DMB angehörigen Verein.

9. Über die Versammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, in der alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungs-Leiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 20   Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder angemessene Vergütung für aufgewendete Arbeitskraft und Arbeitszeit erhalten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von vier Jahren. Die Rechnungsprüfer bleiben im Amt, bis neue Rechnungsprüfer ordnungs-gemäß bestellt worden sind. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Rechnungsprüfer führen jährlich, spätestens aber vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitglieder-Versammlung.

4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

5. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 21   Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.

3. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks vorgeschlagen sind.

 

§ 22   Auflösung des Vereins – Fusion

1. Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen Mieterverein des DMB im Wege der Verschmelzung durch Übernahme oder Neugründung beschließen.

2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem DMB angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

3. Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem neuen Verein übertragen.

4. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abdeckung sämtlicher Verpflichtungen, einem, von der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinnützigen Zweck zu. Die Vereinsakten werden dem DMB übergeben.

 

§ 23   Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliedsdaten: Name und Anschrift, Mietvertragsdaten, Bankverbindungen, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.

2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund – Landesverband Bayern e.V. und über diesen dem Deutschen Mieterbund e.V. in Berlin angeschlossen. Soweit der Verein hiernach zur Datenübermittlung an den Landesverband bzw. den Deutschen Mieterbund e.V. verpflichtet ist, ist er befugt, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

3. Soweit über den Verein eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung besteht, und der Verein im Zusammenhang aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages zur Übermittlung von für die Vertragsdurchführung erforderlichen Mitgliedsdaten verpflichtet ist, ist er hierzu befugt.

4. Wirkt der Verein im Rahmen seines satzungsgemäßen Zwecks bei der Erstellung von Miet-, Heiz- oder Betriebskostenspiegeln mit, ist er befugt, die zu deren Erstellung notwendigen Daten seiner Mitglieder an beauftragte Dritte zu übermitteln. Hier handelt es sich neben der Adresse der Wohnung insbesondere um Angaben über Wohnfläche, Miethöhe, Mietdauer, Art und Höhe der auf den Mieter umgelegten Betriebskosten.

______________________________ 

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 27.März 2010 auf der Mitgliederversammlung in Eching beschlossen.

Sie löst die am 23.Juni 1981 auf der Gründungsversammlung beschlossene ab.

Das Registergericht München hat die Neufassung der Satzung genehmigt und mit Datum vom 19.05.2010 in das Vereinsregister eingetragen.